
Viele Arbeitnehmer sind berechtigt, Waren oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers vergünstigt zu beziehen. Die Frage, ob diese erhaltenen Vergünstigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung (Az VI R 30/09; VI R 27/11) die Auffassung vertreten, dass lediglich der Teil ertragssteuerlich zu behandeln ist, der über den Rabatt hinausgeht, den auch andere Käufer als Rabatt erhalten. Somit sind nur die Leistungen zu versteuern, die die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich übersteigen.
In der Praxis bedeutet dies somit nicht, dass jeder dem Arbeitnehmer gewährte Rabatt als Arbeitslohn mit steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Folge zu behandeln ist. Dennoch sollte bei der betrieblichen Gestaltung von Mitarbeitervergünstigungen auf die nun abgesteckten Grenzen geachtet werden.
Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Zuständig für das Referat Steuerrecht: Rechtsanwalt Timo Peters
Schilling, Peters GbR
| Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei | 76133 Karlsruhe
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