In letzter Zeit häufen sich in unserer Beratungspraxis die Fälle, in denen Mandanten Adressaten von vermeintlichen Anfechtungsansprüchen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter werden. Hierbei verlangt der Insolvenzverwalter Rückzahlung von Geld, das der Insolvenzschuldner vor Eintritt der Insolvenz an einen Gläubiger, im Regelfall für eine konkrete Gegenleistung, bezahlt hat und auf dessen Zahlung ein zivilrechtlicher Anspruch besteht.
Dies ist umso ärgerlicher für die Betroffenen, als diese nach Rückzahlung des erhaltenen Geldes an den Insolvenzverwalter die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden müssen und zumeist nur einen geringen Anteil bei Abschluss des Verfahrens von 2 bis 3 % oder im schlimmsten Fall gar nichts mehr erhalten.
Hintergrund einer solchen Insolvenzanfechtung ist, dass nicht ein einzelner Gläubiger zu Lasten der anderen Gläubiger der Insolvenzmasse besser gestellt sein soll. Kommt es bei einem Unternehmen oder auch bei einer Privatperson zu einem Insolvenzverfahren, so prüft der (vorläufige) Insolvenzverwalter, ob es in festgelegten Zeiträumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren zu bestimmten Rechtshandlungen gekommen ist, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen.
So sind viele Zahlungen des Schuldners, die innerhalb von drei Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, durch den Insolvenzverwalter ohne größere Schwierigkeiten anfechtbar.
Darüber hinaus können jedoch auch solche Zahlungen anfechtbar sein, die bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zurückreichen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Zahlungen vom Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen wurden, andere Gläubiger zu benachteiligen und der Zahlungsempfänger diesen Vorsatz kannte. Hiervon sollten ursprünglich die Zahlungen betroffen sein, die in Absprache der Beteiligten zum Nachteil der weiteren Gläubiger vorgenommen wurden. Dies wird in den allermeisten Fällen sicherlich nicht der Fall sein.
In diesem Zusammenhang wird jedoch eine gesetzliche Vermutung der Insolvenzordnung zur Stolperfalle des Zahlungsempfängers. Denn die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wird bereits dann vermutet, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann der Fall sein, wenn zur Realisierung der Forderung eine Ratenvereinbarung getroffen wurde oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurden.
Nicht jede vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückzahlung ist jedoch berechtigt. Zur Abwehr solcher teilweise unberechtigter Forderungen ist es von ganz entscheidender Bedeutung, von Beginn an den taktisch richtigen Weg zur Rechtsverteidigung einzuschlagen. Um einen solchen Anfechtungsprozess erfolgreich zu gestalten, ist neben der Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere Erfahrung in diesem Bereich von ganz erheblicher Bedeutung.
Keinesfalls sollte eine solche Forderung des Insolvenzverwalters widerspruchslos akzeptiert werden, da die Gründe, die dazu führen dass die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist, wie so oft im Detail liegen. Wenn Sie also von einer entsprechenden Insolvenzanfechtung betroffen sind, sollten Sie im Zweifel die anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Ihr Rechtsanwalt bespricht mit Ihnen die konkreten Erfolgsaussichten zur Abwehr der Rückzahlungsansprüche.
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