Der lateinische Ausdruck "pacta sunt servanda", der soviel bedeutet wie "Verträge sind einzuhalten" ist vielen ein Begriff.
Der Grundsatz der Vertragstreue ist ein hohes Gut im Zivilrecht. In Deutschland sind die meisten Regelungen hierzu im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, geregelt, das am 01.01.1900 in Kraft trat und seitdem viele Änderungen erfahren hat. Daneben finden sich auch im HGB für Kaufleute wichtige Vorschriften, z.B. für den Handelskauf.
Doch was passiert, wenn sich eine oder beide Parteien eines Vertrages doch nicht so vertragstreu verhalten wie erwartet? Dann greifen die Regelungen des Leistungsstörungsrechtes, entweder aus dem Gesetz oder auch aus der vertraglich vorgesehenen Regelung.
Häufig hören wir den Satz "Es gibt keinen Vertrag, das war nur mündlich vereinbart.". Das ist so nicht immer richtig, da ein rechtlich bindender Vertrag grundsätzlich auch aufgrund mündlicher Vereinbarung geschlossen werden kann, wenn nicht das Gesetz eine bestimmte Form vorsieht. So kennt das Gesetz unter anderem z.B. die Schriftform, die Textform oder die notarielle Beurkundung.
Wichtige Elemente eines Vertrages sind z.B. die klare Regelung der Leistungspflichten der Parteien sowie Konsequenzen bei Leistungsstörungen, die Laufzeit des Vertrages und Kündigungsmöglichkeiten. Daneben können Vereinbarungen über den Gerichtsstand bei Streitigkeiten oder über die erforderliche Form bei Vertragsänderungen getroffen werden.
Der beste Vertrag nützt jedoch nichts, wenn im Streitfall nicht klar ist, was die Parteien eigentlich gewollt haben. Wichtig ist deshalb, dass die Vertragsparteien möglichst klar und umfassend regeln, was ihrem Willen bei Vertragsschluss entspricht.
Ein guter Vertrag ist schließlich nicht erst im Streitfall von Bedeutung sondern dient häufig bereits der Streitvermeidung.
Vertrauen Sie daher beim Abschluss wichtiger Verträge auf den Rat Ihres Rechtsanwalts.
Häufig werden wir in unserer Beratungspraxis mit der Frage konfrontiert, ob...weiterlesen